Satzung

Vorbemerkung

Soweit in dieser Satzung Funktionsträger aufgeführt sind, sind damit solche weiblichen und männlichen Geschlechts gleichermaßen erfasst.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Der am 8. Oktober 1928 gegründete und am 23. Mai 1950 wiedergegründete Verein führt den Namen: Verein der Ehemaligen des Friedrich-Wilhelm-Gymnasiums Trier e.V.

 

Er hat seinen Sitz in Trier. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

 

Zweck des Vereins ist,

 

1. die Beziehungen der früheren Schülerinnen und Schüler und der Lehrerinnen und Lehrer untereinander und zum Gymnasium zu pflegen.

 

2. die Belange des Friedrich-Wilhelm-Gymnasiums, insbesondere seine Bestrebungen als Pflegestätte humanistischer Bildung sowie die Belange seiner Schülerinnen und Schüler zu fördern.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die ideelle und materielle Unterstützung der Schule und ihrer Einrichtungen sowie durch das „Nachrichtenblatt“ verwirklicht.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keinen eigenwirtschaftlichen Zweck.

Mittel des Vereins werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

Dem Verein können frühere Schülerinnen und Schüler und Lehrerinnen und Lehrer des Gymnasiums beitreten. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

 

Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung Persönlichkeiten, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben, zur Ernennung als Ehrenmitglieder vorschlagen. Anregungen dazu oder Anträge aus den Reihen der Mitglieder werden an den Vorstand gerichtet, der dem Antragsteller Bescheid erteilt. Gegen eine etwaige Ablehnung steht dem Antragsteller Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Ausschluss kann erfolgen durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands nach vorheriger Anhörung des Beirats, wenn ein Mitglied das Ansehen und die Belange des Vereins gröblich schädigt. Gegen die Versagung der Aufnahme oder den Ausschluss kann die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung angerufen werden.

 

 

§ 4 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

 

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. der Beirat

 

 

§ 5 Mitgliederversammlung

 

Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen werden. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich dem Vorstand vorliegen.

 

Der Mitgliederversammlung obliegen:

 

1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und des Berichts des          Kassenprüfers

2. Entlastung des Vorstands

3. Wahl des Vorstands und des Beirats

4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

5. Wahl des Kassenprüfers

6. Satzungsänderungen

7. Entscheidung über die eingereichten Anträge

8. Höhe und Zweck von Zuwendungen an die Schule

9. Ernennung von Ehrenmitgliedern

10. Auflösung des Vereins

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt. Der Vorstand kann ferner bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen. Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen einzuladen.

Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit der Anwesenden, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.

 

Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse wird ein Protokoll angefertigt, das vom Schriftführer unterschrieben und vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied gegengezeichnet wird. Es wird im Nachrichtenblatt veröffentlicht.

 

 

§ 6 Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus:

 

1. dem Vorsitzenden

2. dem Geschäftsführer

3. dem Schatzmeister

4. dem Schriftführer

 

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt, und zwar durch Handzeichen oder, wenn dagegen Widerspruch erhoben wird, in geheimer Abstimmung.

 

Der Vorsitzende repräsentiert den Verein. Er leitet die Sitzungen des Vorstandes sowie die gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Beirat.

 

Dem Geschäftsführer obliegt die Organisation und die Durchführung der Vereinsaufgaben, insbesondere die Mitgliederwerbung, die Vorbereitung und Organisation der jährlichen Wiedersehenstreffen sowie die Herausgabe des Nachrichtenblattes. Er lädt in Abstimmung mit dem Vorsitzenden zu allen Veranstaltungen des Vereins ein. Dem Geschäftsführer kann Bankvollmacht erteilt werden.

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der Schatzmeister, vertreten.

 

Der Vorstand ist bei Bedarf durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den Geschäftsführer, einzuberufen und zu leiten. Die Einladung hat in der Regel acht Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens zwei Tagen bei telefonischer Bekanntgabe. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitglieds den Ausschlag.

Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.

 

Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. Dem Geschäftsführer kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden, über deren Höhe der Vorstand entscheidet.

 

 

§ 7 Beirat

 

Zur Beratung des Vorstands wird ein Beirat gebildet. Er besteht aus:

 

1. dem Oberstudiendirektor des Gymnasiums als geborenem Mitglied,

2. den Ehrenmitgliedern des Vereins,

3. bis zu sieben Mitgliedern.

 

Die Beiratsmitglieder unter Ziffer 3. Werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt, und zwar durch Handzeichen oder, wenn dagegen Widerspruch erhoben wird, in geheimer Abstimmung.

 

Der Beirat hat die ausschließliche Aufgabe, den Vorstand zu beraten. Er ist nicht zur Vertretung des Vereins berechtigt.

 

Der Beirat tritt in der Regel zu gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Beirat zusammen. Er wird hierzu bei Bedarf durch den Vorsitzenden des Vereins, im Verhinderungsfall durch den Geschäftsführer, einberufen. Die Einladung hat in der Regel acht Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens zwei Tagen bei telefonischer Bekanntgabe.

 

Der Beirat kann auch getrennt vom Vorstand zu Sitzungen zusammentreten.

 

Die Mitglieder des Beirats üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.

 

 

§ 8 Satzungsänderungen

 

Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

 

§ 9 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden, aber erst nach zweimaliger Beratung in zwei Mitgliederversammlungen und in endgültiger Beschlussfassung in der zweiten Mitgliederversammlung, die frühestens vier Wochen nach der ersten stattfinden darf. Das Vermögen wird bei der Auflösung dem Friedrich-Wilhelm-Gymnasium für Zwecke der Schule zur Verfügung gestellt.

 

 

Bankverbindung:

 

Sparkasse Trier, IBAN DE41 5855 0130 0000 9822 49, BIC TRISDE55XXX

Kontakt

Verein der Ehemaligen
des FWG Trier e. V.

 

Postfach 1107
54321 Konz

E-MAIL:

info[at]fwg-ehemaligenverein.de

 

BANKVERBINDUNG:

Sparkasse Trier

IBAN:

DE41 5855 0130 0000 9822 49

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